Im Teil 3 Kapitel 3 der novellierten Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20.07.2001 wird der Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen geregelt. Hierbei geht es vor allem um die Überwachung und Entsorgung von Stoffen, die natürlicherweise erhöhte Radioaktivität besitzen oder die technologisch unbeabsichtigt mit natürlichen Radionukliden angereichert sind. Eine der wichtigsten praktischen Fragen in diesem Zusammenhang betrifft die Voraussetzungen und Verfahrensweisen, die an eine Verwertung oder Beseitigung dieser Stoffe zu stellen sind. Da der gesamte Regelungsbereich neu ist, müssen alle Betroffenen, die Besitzer der Rückstände und Materialien, die zuständigen Behörden, die einbezogenen Ingenieurbüros und nicht zuletzt die Abfallwirtschaft sich in diesen neuen Bereich einarbeiten und gemeinsam die „gute fachliche Praxis“ schaffen, die zur effektiven Lösung von Entsorgungsaufgaben benötigt wird. Der Beitrag stellt ausgehend von eigenen Erfahrungen grundlegende Sachverhalte und noch zu klärende Teilfragen dar.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.03.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2003 |
| Veröffentlicht: | 2003-03-01 |
Seiten 138 - 143
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