DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2025.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-08 |
In den letzten Jahren hat sich ein Markt für chemische Additive zur Verbesserung der Qualität von Kunststoff-Rezyklaten etabliert. Für diese Additive werden hohe Wachstumschancen erwartet. Die Produkte sind sehr vielfältig und können beispielsweise zur Nach-Stabilisierung von Rezyklaten oder zur Reduzierung unangenehmer Gerüche eingesetzt werden.
Der Critical Raw Materials Act (CRMA) wird vor allem mit Primärrohstoffen in Verbindung gebracht, gilt aber gleichermaßen für Sekundärrohstoffe. Er will die Kreislaufwirtschaft erheblich voranbringen und schafft zugleich wichtige Erleichterungen für daraus bezogene Anlagen, die als Strategische Projekte anerkannt sind. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Abfallvermeidung, die Wiederverwendung, das Recycling und die gesamte Wertschöpfungskette?
Die Veränderung der geopolitischen Verhältnisse haben das, was sich 2010 bereits andeutete, zur bitteren Realität werden lassen. Versorgungsengpässe und drastische Preissteigerungen sind die Folge von rohstoffpolitischen Fehlentscheidungen bereits auf europäischer Ebene.
Die Weiter- und Wiederverwendung von Abfallstoffen spielt eine Schlüsselrolle bei der Einsparung natürlicher Ressourcen. Um die Kreislaufwirtschaft zu fördern, müssen alle Prozesse entlang der Wertschöpfungskette berücksichtigt werden. Effektives Sammeln und Sortieren von Altprodukten und Verpackungen sind entscheidende Voraussetzungen, um hohe Recyclingquoten zu erreichen, den Energieverbrauch zu minimieren und Materialverluste zu verringern.
Gemeinsam mit mehreren Partnern wurde das Pilotprojekt „Kreislauffähiger Messestand“ ins Leben gerufen, um Kreislaufwirtschaft in der Messewirtschaft konkret umzusetzen. Anhand eines realen Messestands wurden Stoffströme analysiert, CO2-Emissionen bilanziert und die Nachhaltigkeitsleistung von Dienstleistern systematisch geprüft.
Abfallerzeuger oder -besitzer haben nach §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 3 und Nrn. 1 und 2 der Anlage zur AVV bei den Abfallarten mit Spiegeleinträgen eine stoffrechtliche Bewertung nach Gefährlichkeitskriterien vorzunehmen. Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach stoffrechtlichen Kriterien führt in der Praxis zu Schwierigkeiten.
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