DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-09 |
Insgesamt hatte die DGAW die Auswirkungen der Coronakrise auf die Abfallwirtschaft in Deutschland in der Mai-Prognose im Bereich der Siedlungsabfälle sehr gut eingeschätzt. Die in der Fachpresse aktuell veröffentlichten Mengen stimmen mit denen aus der Prognose annähernd überein. Die Gewerbeabfälle sind stark an den Verlauf des BIP gekoppelt. Der Rückgang des BIP wurde im Frühjahr noch weit pessimistischer eingeschätzt als jetzt am Jahresende. Damals lag er bei −7 % bis −10 %. Die Schätzungen gingen auch stark auseinander. Aktuell wird er mit durchschnittlich −5,3 % beziffert, was einem Mengenrückgang von 2,8 Mio. Mg entspricht.
Die Gesetzgebung zu Verpackung und Recycling wird mehr denn je von öffentlichem Druck getrieben. Nur zwei Jahre nach Annahme des Kreislaufwirtschaftspakets entwickelt die EU-Kommission unter der Überschrift „Europäischer Green Deal“ Regelungen zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen, zum Einsatz von Sekundärrohstoffen und zu Abfallvermeidungszielen. Gleichzeitig muss die Einwegkunststoffrichtlinie bis Mitte 2021 in das Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Obendrein ist zum Januar 2021 die sog. „EU-Plastiksteuer“ hinzugekommen, eine Abgabe der Mitgliedsstaaten an die EU.
Die Kneipp GmbH ist bis heute auf das Engste mit dem naturheilkundlichen Erbe ihres Mitbegründers Sebastian Kneipp verbunden. Nachhaltigkeit ist dabei fest in der Unternehmensgeschichte und Unternehmenskultur verankert. Die ganzheitliche Philosophie von Sebastian Kneipp ist seit jeher Anspruch an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen. Entsprechend wichtig ist es für die Kneipp GmbH, die Ansprüche an Nachhaltigkeit und Ressourcen nicht ausschließlich auf Roh- und Inhaltsstoffe sowie Maßnahmen in Produktion und Supply Chain zu begrenzen, sondern auch die verwendeten Verpackungen und deren Ausgangsstoffe in der Nachhaltigkeitsstrategie zu berücksichtigen.
Viele der Ideen, die Umwelt-Aktivisten in den 80er-Jahren noch wie ferne Visionen erschienen, werden heute aktiv gelebt. Rund vierzig Jahre später setzen sich immer mehr junge Menschen lautstark für eine zukunftsorientierte Klimapolitik ein und das Umdenken ist längst von den Utopisten auf die Mitte der Gesellschaft übergeschwappt. Trotz des neuen Geistes laufen die Gesetzesänderungen nur schleppend voran und auch das private Konsumverhalten ändern die meisten Menschen nur langsam. Dennoch ist der Stein ins Rollen geraten: Plastiktüten verschwinden aus Supermärkten und der Gebrauch ebensolcher wird in weiten Kreisen der Gesellschaft immer mehr zum No-Go. Derart kleine Veränderungsschritte haben die Unverpackt-Läden, die überall in der Bundesrepublik aus dem Boden sprießen, übersprungen.
Littering, das achtlose Wegwerfen von meist kleinformatigem Abfall, ist vielerorts ein Problem, das sich seit Jahren stetig verschärft. Besonders durch vermehrten Unterwegs-Konsum entstehen Abfälle, die oftmals nicht in den dafür vorgesehenen Behältern landen. Unsere Entwicklung hin zur Wegwerfgesellschaft kombiniert mit einem steigenden Selbstverständnis für die Nutzung des öffentlichen Raums als „zweites Wohnzimmer“ sind nur zwei Gründe, die mit der Vermüllung von Landschaften zusammenhängen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie scheint sich das Problem zu verschärfen und stellt uns vor die Frage nach dessen Ursachen.
Verschiedene Akteure schlagen die Einführung einer Pfandpflicht für Lithium-Batterien vor. Befürworter sehen hier einen Lösungsweg, die Rücknahme- und Recyclingquoten für Lithium-Batterien zu erhöhen und die Sicherheitsrisiken bei ihrer unsachgemäßen Entsorgung zu reduzieren. Aus Sicht der Autoren ist eine Pfanderhebung, wie das Beispiel Pfand für Getränkeverpackungen zeigt, grundsätzlich geeignet, die geordnete Rückgabe gebrauchter Konsumgüter zu verbessern. Aufgrund der sehr unterschiedlichen gesetzlichen Einordnungen von Geräte- und Industriebatterien, der hieraus resultierenden unterschiedlichen Rücknahmeerfordernisse und aufgrund grenzüberschreitender Marktmechanismen erscheint ein Rücknahmesystem mit Pfanderhebung für alle elektrochemischen Systeme auf Lithium-Basis als nicht praktikabel und zielführend.
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) beschränkt sich nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte bewusst auf Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) sowie auf Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Die EU-KunststoffRL definiert den Anwendungsbereich sehr differenziert und abschließend. Sie beschränkt sich gleichfalls auf EPS sowie Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff und will damit die Hauptverschmutzungsquellen für die Meere verbieten. Daher ist eine Erweiterung auf XPS ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 08.07.2020 (Az.: 7 C 19/18, betr. Klärschlammlagerplätze) hat das BVerwG die Anwendung des Abfallrechts beim fehlerhaften Einbau von mineralischen Abfällen in den Boden erweitert. Ein praxisrelevanter Fall ist die Verwendung von Bauschutt im Straßen- und Wegebau oder bei anderen Bauvorhaben. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Bauschutt dafür nicht hätte verwendet werden dürfen, sondern beseitigt oder vorher weiter behandelt, z. B. sortiert werden müssen. Fraglich ist dann, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausbau dieser Abfälle und deren ordnungsgemäße Entsorgung angeordnet werden kann. In Frage kommen primär das Abfall- und das Bodenschutzrecht.
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