DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2007.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-18 |
Ab dem 1. 6. 2005 ist in Deutschland die Ablagerung biologisch abbaubarer und organikhaltiger Siedlungsabfälle verboten. Obwohl zahlreiche Behandlungsanlagen neu errichtet wurden, reichen die Behandlungskapazitäten derzeit noch nicht völlig aus. Häusliche Restabfälle sowie heizwertreiche Abfälle aus MBAn und dem Gewerbe müssen in verschiedensten Lagern auf Deponien oder bei den Behandlungsanlagen zwischengelagert werden.
Die katalytische Entstickung (SCR) von Rauchgasen aus der thermischen Abfallbehandlung ist auch im high-dust-Bereich vor der eigentlichen Rauchgasreinigung möglich.
Soweit aus Abfällen Wertstoffe zurück gewonnen werden, unterliegen diese als Stoffe, Zubereitungen und im Einzelfall als Erzeugnisse der am 01. Juni 2007 in Kraft tretenden REACH-VO. Anhand von Beispielen werden Probleme und mögliche Lösungsansätze diskutiert.
Die neue EG-Verordnung Nr. 1013/2206 erleichtert Behörden „Ökologische Einwände“ bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Umweltschutz und inländische Entsorgung werden gestärkt – die Gefahr dabei heißt Protektionismus.
Gem. § 13 KrW-/AbfG müssen Abfälle aus Privathaushalten dem ÖRE überlassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind gewerbliche Abfallsammlungen zulässig, so dass u. U. private Entsorgungsunternehmen neben dem öffentlichen Abfallentsorgungssystem Altpapier aus Privathaushalten sammeln dürfen.
Die oberirdische Deponierung von Aschen aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist nach physikalischer Konditionierung möglich. Neben dem hohen Gesamtgehalt an Schwermetallen weisen die Verbrennungsaschen oftmals eine hohe Konzentration an leicht wasserlöslichem Chromat- und Dichromat-(ChromVI) auf. Laborversuche zeigen die Änderung der Festigkeit sowie der Wasserdurchlässigkeit über die Zeit bei der Beimischung unterschiedlicher Bindemittel.
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