DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2021.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-11 |
Störstoffe in einer getrennt erfassten Wertstoff-Fraktion sind auf den ersten Blick eine primär abfallwirtschaftliche Problemstellung: Anpassungen am Sammelsystem, Anreize im Gebührensystem und vor allem technische Lösungen zur Ausschleusung aus den Bioabfallanlieferungen und dem Kompost – das sind die Stellgrößen, mit denen versucht wird, die Grenzwerte der Bundesgütegemeinschaft und des Düngerechts einzuhalten. Mit der Kampagne #wirfuerbio ist ein „scharfes Schwert“ zur Beeinflussung des Verhaltens von Biotonnen-Benutzern geformt worden. Sowohl die Entsorgungsbetriebe Lübeck als auch GAB Umwelt Service haben – durch Abfallanalysen gemessen – die Störstoffquote mit der Kampagne #wirfuerbio um etwa 50 Prozent senken können.
Die getrennte Sammlung von Bioabfällen wird in Deutschland immer weiter ausgedehnt. Dabei zeigt sich ein durchschnittlich nach wie vor bedeutender Anteil an Stör- und Schadstoffen im Bioabfall, der bei Einbeziehung dicht bebauter Gebiete noch zunimmt. Durch eine strukturierte Befragung von Fachleuten wurde der Frage nachgegangen, welche Maßnahmen bzw. Kombinationen von Maßnahmen am besten geeignet sind, um den Fehlwurf-Anteil im Bioabfall zu minimieren. Dazu wurden ausschließlich Verantwortliche aus Gemeinden befragt, die Bioabfälle flächendeckend bereits seit längerer Zeit sammeln und eine geringe Fehlwurfrate aufweisen.
Durch die Rezyklierung von Kunststoffen werden sowohl Treibhausgasemissionen vermieden als auch Kunststoffabfallströme reduziert, welche bisher unkontrolliert in die Umwelt gelangen. Es ergeben sich Synergieeffekte bei der Verwertung mit anderen Wertstoffen durch gemeinsame Behandlungsinfrastruktur und die (regionale) Kreislaufwirtschaft wird gefördert. Neben einer geeigneten Erfassung und dem Recycling von Kunststoffabfällen ist es erforderlich, die Nachfrage nach Rezyklat zu steigern.
Optimierungsbestrebungen finden in allen Phasen der Kreislaufführung von Kunststoffen statt, von der Produktion über die Gebrauchsphase zur Erfassung und Verwertung.
Für die energetische Verwertung von Biogas ist zum Schutz der Anlagenkomponenten vor Korrosionen eine weitgehende Entfernung von Schwefelwasserstoff (H2S) erforderlich. Bei der Biogasentschwefelung kommen neben chemisch-physikalischen Verfahren auch biologische Reinigungsstufen, darunter Biowäscher und biologische Filter, zum Einsatz. In dieser Studie wurde der biologische H2S- Abbau an einem von der Firma Züblin Umwelttechnik GmbH entwickelten biologischen Filter (Standort: Bioabfallvergärungsanlage Backnang-Neuschöntal) untersucht.
In einem Kompostierungsversuch wurde untersucht, welchen Einfluss Pflanzenkohle (PK) auf die Entstehung von Treibhausgasen während der Kleingarten- bzw. Eigenkompostierung hat. Die Anwendung von Pflanzenkohlen gilt als eine vielversprechende Möglichkeit zur Reduzierung von Treibhausgasen in der Kompostierung.
Die Ergebnisse konnten zeigen, dass Pflanzenkohle die Bedingungen für die Kompostierung hinsichtlich der Minderung von Treibhausgasen optimiert. In der Studie führte Pflanzenkohle zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen um 32 % CO2eq im Vergleich zum Kontrollansatz ohne Pflanzenkohle. Die geringeren Emissionen liegen wahrscheinlich an einer besseren Auflockerung des Inputmaterials (Rasenschnitt und Gemüse-/Obstabfälle) und damit an einer verbesserten Belüftung des Kompostmaterials. Beobachtungen an verklebten Rasenmatten im Kontrollansatz legen dies nahe.
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind Abfälle zur Beseitigung und als solche an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Verwertung vorliegt, sind u. a. die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Insoweit trägt der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das VG Leipzig mit Urteil vom 20.05.2020 (Az.: 1 K 359/19) entschieden.
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