Im Teil 3 Kapitel 3 der novellierten Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20.07.2001 wird der Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen geregelt. Im Teil 1 dieses Beitrages (s. Müll und Abfall Heft 3/2003, Seite 138 ff.) wurde ein Überblick über das neue Regelungsgebiet der Materialien mit erhöhter natürlicher Radioaktivität gegeben und speziell die Ermittlung der Überwachungsbedürftigkeit erläutert. Weiterhin wurden jene Regelungen vorgestellt, die bei der Verwertung von Rückständen zu beachten sind, die nicht der Überwachung durch die Strahlenschutzbehörden unterliegen. Im folgenden Beitrag wird beschrieben, wie die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung in den Geltungsbereich der KrW-/AbfG geregelt ist. Gerade auf diesem Gebiet fordert die StrlSchV von den Entsorgern eine aktive Mitwirkung im Verfahren, u. a. durch die (verbindliche?) Erklärung einer Annahmebereitschaft. Die bisherigen Erfahrungen zeigen eine erhebliche Unsicherheit speziell von Deponiebetreibern, die nicht zuletzt aus der Wahrnehmung des Themas Radioaktivität und radioaktive Abfälle in der Öffentlichkeit resultiert. Der Beitrag versucht daher Sachverhalte aufzuklären, aber auch unklare Fragen darzustellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-05-01 |
Seiten 233 - 238
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