Können deutsche Behörden Abfalltransporte ins europäische Ausland mit der Begründung verhindern, dass die dortige Verwertung des Abfalls deutschem Umweltrecht widerspricht? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einer entsprechenden Vorlage des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz. Anlass für diesen Rechtsstreit ist die ständige Praxis in Rheinland- Pfalz, Altholztransporte nach Italien zu blockieren, da die dortige Verwertung nicht den deutschen Umweltstandards entsprechen soll. Dieser Einwand ist seit langem – und nicht nur im Bereich Altholz – ein Zankapfel zwischen deutschen Behörden und Abfalltransporteuren angesichts der Zahl von über 1,6 Mio t Abfällen, die jährlich aus Deutschland in das europäische Ausland verbracht werden. Im Bereich Altholz wurden allein im Jahr 2001 ca. 300.000 t Altholz nach Italien geliefert, wo dieses für die Spanplattenproduktion verwendet wird. Die Geltung deutscher Umweltstandards für die Abfallentsorgung in anderen Mitgliedsstaaten steht somit erneut auf dem Prüfstand.
Praktisch bedeutsam ist die Frage in Verfahren zur Anmeldung von Abfalltransporten. Denn hier können die Behörden, die in den Mitgliedsstaaten jeweils für die Abfallverbringung zuständig sind, Einwände gegen den Transport erheben und ihn damit verhindern. Das Anmeldeverfahren wird daher zum besseren Verständnis kurz dargestellt. Sodann wird der Streitstand im EuGH-Verfahren zusammengefasst. Aus den Vorlagefragen des OVG Rheinland- Pfalz werden die möglichen Antworten des EuGH und ihre Auswirkungen auf die künftige Praxis abgeleitet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-01-01 |
Seiten 12 - 15
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