Seit dem Inkrafttreten des neuen KrWG am 1. Juni 2012 müssen gewerbliche Sammler geplante oder bereits durchgeführte Sammlungen anzeigen. Insbesondere im Bereich Alttextilien liegen den Behörden bereits zahlreiche Anzeigen gemäß § 18 KrWG vor. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) besteht jetzt die Chance, eine hochwertige Erfassung und Verwertung von Alttextilien zu regeln und – zugunsten des Gebührenzahlers – maßgeblich an den Erlösen aus diesem wertvollen Stoffstrom zu partizipieren. Unabhängig davon, wie sich die Situation in den einzelnen Bundesländern darstellt, sollten die örE aktiv werden. So liegt es an ihnen, im Rahmen ihrer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 4 KrWG darzulegen, ob überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen. Grundvoraussetzung hierfür ist zunächst, dass der örE oder ein von ihm beauftragter Dritter entweder bereits eine Sammlung anbietet oder eine solche konkret plant. Eine „diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb“ ist vor diesem Hintergrund in besonderem Maße zur Verhinderung einer gewerblichen Sammlung geeignet, da ein Unterlaufen oder erhebliches Erschweren der Vergabe immer eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Sammlung des örE bzw. des von diesem zu beauftragenden Dritten darstellt. Der Beitrag erläutert am Beispiel von Alttextilien die Chancen und Risiken, die sich für die örE aus den Regelungen des neuen KrWG ergeben.
Since the KrWG came into effect on 1st of June 2012, planned and already realized commercial collections of recyclable fractions are obligated to be registered at the appropriate authorities. Especially in the field of used textiles those authorities have already received numerous announcements according to § 18 KrWG. The regional public waste management authorities in Germany (örE) now have their chance to set up rules for a high-quality collection and recycling of used textiles and to participate in the revenues of this valuable mass flow – in favor of the fee payers. Regardless of the special situations in the individual federal states of Germany, örE should spring into action now. It is up to them to argue, by means of their statement in accordance with § 18 para 4 KrWG, whether commercial collections of recyclable fractions are conflicting with predominant public interests as defined in § 17 para 3 KrWG. In this context, procurement of waste management in a transparent and non-discriminatory manner and a fair competition is particularly appropriate to prevent commercial collections, as the undermining or significant complicating of such procurement processes always endangers the functioning of public waste disposal system, respectively the agents of the public waste management authorities. Using the example of used textiles the article describes the risks and opportunities arising for the örE because of the new KrWG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2012.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-18 |
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