Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 8 O 3392/18) hatte jüngst über eine Klage zu befinden, mit der ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) Zahlungsansprüche aus einem Entsorgungsvertrag gegen einen gewerblichen Sammler von Altkleidern (Beklagter) durchsetzen wollte. Der Beklagte war auf Grundlage des Entsorgungsvertrages als kommunaler Drittbeauftragter verpflichtet, Sammelcontainer für Altkleider an verschiedenen Sammelstellen bereitzustellen. Im Prozess hatte der Beklagte gegen die Zahlungsforderung die Aufrechnung mit einer von ihm behaupteten Schadensersatzforderung gegen den örE erklärt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründete der Beklagte damit, dass die Kommune zwei anderen Unternehmen Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Altkleidercontainern erteilt hatte, was zu Beeinträchtigungen der Verwertungsmöglichkeiten des Beklagten führte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2019.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-09 |
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