Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2019 (Az.: BVerwG 7 C 14.17 u. a.) konkretisiert, welche Angaben bei der Anzeige von gewerblichen Sammlungen verlangt werden können. Im Mittelpunkt standen die Fragen, ob die Behörden in bestimmten Fällen auch den Jahresumsatz abfragen und Sammlungen bei unvollständigen Angaben auf Grundlage von § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) untersagen können.
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