Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.11.2018 (Az.: 7 C 18.18) die Revision einer Kommune gegen eine Entscheidung des OVG Weimar (Urt. v. 10.07.2015, Az.: 3 KO 702/11) zurückgewiesen, der zufolge eine behördliche Rekultivierungsanordnung für eine stillgelegte Abfalldeponie zulässigerweise gegenüber einer Kommune erlassen werden kann, auch wenn diese eine kommunale Tochtergesellschaft vertraglich – gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes – mit dem Deponiebetrieb betraut hat.
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