Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.11.2018 (Az.: 7 C 18.18) die Revision einer Kommune gegen eine Entscheidung des OVG Weimar (Urt. v. 10.07.2015, Az.: 3 KO 702/11) zurückgewiesen, der zufolge eine behördliche Rekultivierungsanordnung für eine stillgelegte Abfalldeponie zulässigerweise gegenüber einer Kommune erlassen werden kann, auch wenn diese eine kommunale Tochtergesellschaft vertraglich – gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes – mit dem Deponiebetrieb betraut hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2019.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-09 |
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