Werden Leistungen kommunaler Gesellschaften nach Selbstkostenpreisen im Sinne des öffentlichen Preisrechts vergütet, stellt sich der Spielraum für die Kalkulation des allgemeinen Wagnisses nach der überwiegenden Rechtsprechung als durchaus eng dar.
Auf den erforderlichen Abgleich mit den Kosten einer Aufgabenerfüllung im Regiebetrieb wies im vergangenen Jahr für das schleswig-holsteinische Recht das OVG Schleswig ausdrücklich erneut hin (Urt. v. 27. 06. 2019, Az.: 2 KN 1/19): Zwar könne die kommunalabgabenrechtliche Erforderlichkeit von Entgelten an Dritte vom Aufgabenträger dargelegt werden, indem die Preise unter Beachtung des öffentlichen Preisrechts und insbesondere der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) kalkuliert würden. Allerdings seien auch die auf diese Weise kalkulierten Fremdkosten in der Höhe begrenzt auf die Kosten, die entstehen würden, wenn der öffentliche Aufgabenträger die Aufgabe in eigener Regie durchführen würde (sog. Regiekostenvergleich).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2020.02.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-02-11 |
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