Das BVerwG hat mit Beschluss vom 29.11.2019 (Az.: BVerwG 7 B 1.19) festgestellt, dass ein gesetzliches Verbot der Aufbringung von Klärschlamm auf land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Wasserschutzgebieten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 52 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) begründen kann.
Die Klägerin – ein auf Ackerbau spezialisierter landwirtschaftlicher Betrieb – begehrte von der Trägerin der örtlichen öffentlichen Wasserversorgung die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs dafür, dass sie auf den von ihr genutzten, in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen seit dem 01.01.2011 keinen Klärschlamm mehr aufbringen darf. Gesetzliche Grundlage des Verbotes der Aufbringung von Klärschlamm war § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG (heute: § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG) i. V. m. § 2 Abs. 1, Ziff. 8 der Anlage zur Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2020.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-10 |
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