Betreibt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) eine Sammel- und Übergabestelle für Elektroaltgeräte (EAG), schränkt das ElektroG den Umgang mit EAG ein. Hat der örE von der Möglichkeit der Optierung nach § 14 Abs. 5 ElektroG keinen Gebrauch gemacht und ist die kommunale Sammel- und Übergabestelle nicht zugleich auch als Erstbehandlungsanlage i. S. d. § 21 Abs. 1 ElektroG zertifiziert, verbleibt lediglich ein enger Kreis an zulässigen Tätigkeiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2020.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-09 |
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