Anlagen zur Abfallbewirtschaftung und Abfallzwischenlager müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (§ 62 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Konkretisierung dieser Pflicht existieren seit den 90er Jahren diverse Regelwerke zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese haben mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 eine Novellierung und Vereinheitlichung erfahren.
Anlagenbetreiber sehen sich nunmehr mit der Frage konfrontiert, ob und welche Auswirkungen die neue AwSV künftig auf ihren Anlagenbetrieb haben wird. Relevant wird die AwSV vor allem bei der Anlagenzulassung und im Rahmen der laufenden behördlichen Anlagenüberwachung. Dabei wirft bereits der Anwendungsbereich der AwSV Fragen auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2020.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-11 |
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