Gewerbliche Siedlungsabfälle, die keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind Abfälle zur Beseitigung und als solche an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Verwertung vorliegt, sind u. a. die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Insoweit trägt der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das VG Leipzig mit Urteil vom 20.05.2020 (Az.: 1 K 359/19) entschieden.
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