Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark hat nun auch der EuGH Stellung zur Abfalleigenschaft von Klärschlamm bezogen. Mit Urteil vom 14.10.2020 (Az.: C-629/19) hat der EuGH klargestellt, dass Klärschlamm dann nicht (mehr) als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen für das Ende seiner Abfalleigenschaft nach der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ARRL) bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-02-09 |
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