Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark hat nun auch der EuGH Stellung zur Abfalleigenschaft von Klärschlamm bezogen. Mit Urteil vom 14.10.2020 (Az.: C-629/19) hat der EuGH klargestellt, dass Klärschlamm dann nicht (mehr) als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen für das Ende seiner Abfalleigenschaft nach der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ARRL) bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.
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