Mit Urteil vom 08.07.2020 (Az.: 7 C 19/18, betr. Klärschlammlagerplätze) hat das BVerwG die Anwendung des Abfallrechts beim fehlerhaften Einbau von mineralischen Abfällen in den Boden erweitert. Ein praxisrelevanter Fall ist die Verwendung von Bauschutt im Straßen- und Wegebau oder bei anderen Bauvorhaben. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Bauschutt dafür nicht hätte verwendet werden dürfen, sondern beseitigt oder vorher weiter behandelt, z. B. sortiert werden müssen. Fraglich ist dann, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausbau dieser Abfälle und deren ordnungsgemäße Entsorgung angeordnet werden kann. In Frage kommen primär das Abfall- und das Bodenschutzrecht.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-09 |
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