Zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hatten die meisten Landesregierungen Erlasse veröffentlicht, in denen klargestellt wurde, dass die Arbeit kommunaler Gremien nicht durch „harte“ Infektionsschutzmaßnahmen (z. B. Versammlungsverbote) behindert werden dürfe. In manchen Bundesländern wurde es dabei auch für zulässig erklärt, Gremiensitzungen per Videokonferenz durchzuführen. Welche Anforderungen Online-Gremiensitzungen erfüllen mussten, um nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz zu verstoßen, blieb weitgehend unklar. Mit Fortschreiten der Pandemie haben erste Bundesländer die Möglichkeit der Online-Gremiensitzung nun gesetzlich verankert. Die Durchführung von Gremiensitzungen per Videokonferenz bei Vorliegen einer „epidemischen“ oder „schwerwiegenden“ Lage wird mittlerweile in zahlreichen Kommunalverfassungen bzw. Gemeindeordnungen als zulässig erachtet (z. B. § 182 Nds. KomVG, § 35a GemO S-H, § 36a Sächs-GemO, § 35 Abs. 3 GemO Rh.-Pf., § 56a KVG LSA, § 4 BbgKomNotV).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-09 |
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