Dem folgenden Beitrag liegt der Fall zugrunde, dass der Mieter eines Grundstücks das Aufstellen von Abfallcontainern beauftragt, diese mit Abfällen befüllt und die Entleerung nicht bezahlt. Hier kann es sein, dass das beauftragte Entsorgungsunternehmen den Container samt Inhalt dennoch abholen muss, insbesondere wenn der Grundstückseigentümer dem Mieter gekündigt hat und die Container loswerden will. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.03.2021 (Az.: V ZR 77/20) die Verantwortlichkeit von Entsorgungsunternehmen für Abfallcontainer als „Zustandsstörer“ bestätigt. Klägerin war die Eigentümerin eines Grundstücks, das sie vermietet hatte. Nach Kündigung des Mietverhältnisses und Zwangsräumung des Grundstücks verlangte sie von der beklagten Entsorgungsfirma die Abholung zweier Abfallcontainer. Die ehemalige Mieterin hatte die Beklagte beauftragt, diese Container aufzustellen und nach der Befüllung mit Altholz und Abbruchholz wieder abzuholen. Weil die Rechnung nicht gezahlt wurde, weigerte sich die Beklagte, die gefüllten Container abzuholen. Nachdem über das Vermögen der ehemaligen Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Klägerin die Betreiberin des Entsorgungsunternehmens auf, die Container samt Abfällen abzuholen. Diese war nur zur Abholung der leeren Behälter bereit.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-09 |
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