Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2021 (Az.: 7 CN 1.20) entschieden, dass sich private Entsorgungsunternehmen nicht auf § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG berufen können, wenn sie Rechtsschutz gegen den Widerruf satzungsrechtlicher Entsorgungsausschlüsse begehren. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) sind bei Widerrufsentscheidungen somit nicht verpflichtet, wirtschaftliche Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-10 |
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