Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) hat in einem Gebührenrechtsstreit wichtige Hinweise zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gegeben. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Schwerin die Abfallgebührensatzung eines Landkreises für unwirksam befunden. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az.: 3 LZ 553/19) abgelehnt.
Das OVG hat zunächst darauf hingewiesen, dass Über- und Unterdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 2d Satz 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dem Grundsatz nach nicht vor Ende des Kalkulationszeitraumes entstehen können. Ob die kalkulierten von den tatsächlichen Kosten bzw. Maßstabseinheiten abweichen, könne sich erst herausstellen, wenn diese nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Prognose erstellt wurde, der Höhe nach endgültig feststehen. Die – in Mecklenburg-Vorpommern dreijährige – Ausgleichsfrist beginnt dann mit Ende des vorangegangenen Kalkulationszeitraumes zu laufen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
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