Im Juli 2004 ist das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich umfassend novelliert worden. Die Novellierung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt. Auch in der Neufassung verfolgt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in erster Linie das bereits den Vorgängerregelwerken – Stromeinspeisungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 – zugrunde liegende Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen und so eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen (vgl. § 1 EEG 2004). Die Mechanismen, mit denen dieser Zweck erreicht werden soll, sind dementsprechend in ihren Grundzügen erhalten geblieben: Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig an ihr Netz anschließen, den Strom aus diesen Anlagen abnehmen und für den Strom eine Mindestvergütung entrichten, die über dem erzielbaren Marktpreis liegt. Zahlreiche Änderungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Details. Insbesondere für die Betreiber von Biomasseanlagen, in denen Altholz eingesetzt wird, hält das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der novellierten Fassung verschiedene Fallstricke bereit. Dies gibt Anlass, einige Kernprobleme der Verstromung von Altholz unter Berücksichtigung der EEG-Novelle 2004 näher zu beleuchten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2005.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 502 - 505
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