Recyclingmaterial aus dem Bestand auch morgen nutzen heißt, sich den Herausforderungen durch verbaute Schadstoffe zu stellen und Lösungen durch fachgerechte Erkundung und Sanierung vor dem Abbruch zu schaffen, damit weiterhin knappe Ressourcen durch saubere Recyclingmaterialien ersetzt werden. Die im Mai 2023 aktualisiert veröffentlichte LAGA M23 sieht vor, dass für Bauschutt von Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen an und in Bauwerken, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, ein expliziter Nachweis der Asbestfreiheit vorgelegt werden muss. Was bedeutet das für die Praxis und die Anlieferungen ohne diesen Nachweis? Wie wird das auch die Anlieferung von Kleinmengen aus dem privaten Bereich beeinflussen? Insbesondere bei gemischten Bau- und Abbruchabfällen sind asbesthaltige Abfallfraktionen visuell nur sehr schwer zu erkennen. Wie ist es um die rechtliche Grundlage und die Durchsetzungskraft der Entsorgungsanlage bis hin zum Abfallerzeuger bestellt? In diesem Artikel werden hierzu die rechtliche Situation in den Bereichen Bau-, Arbeitsschutz- und Abfallrecht beleuchtet sowie die Sachlage und die Praktikabilität von Lösungsvorschlägen vorgestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2024.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-10 |
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