Zum Teil schon zum 29. Juli 2022 vor allem aber zum 1. Januar 2023 tritt die Novellierung des zuletzt 2021 angepassten „Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023“ in Kraft. Eine wesentliche Neuerung ist der Grundsatz, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit haben erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen Vorrang.
Die über das EEG garantierte Mindest-Vergütungshöhe für Strom aus Biogas sowie die Zuschläge für die Errichtung flexibler Stromerzeugungskapazitäten bleiben weitgehend unverändert. Ebenso sollen die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur bis 2028 in ähnlicher Weise wie bisher fortgeführt werden. Wesentlich verändert und ausgeweitet wird ein eigener Ausschreibungs- und Vergütungsbereich für die hochflexible Verstromung von Biomethan.
Wichtig für die Planung und den Betrieb von Biogutvergärungsanlagen ist auch, dass die bisher komplexen Einschränkungen für die Eigenversorgung mit Strom komplett gestrichen wurden.
Insgesamt bietet die Novelle des EEG für die kommenden Jahre weitgehende Planungssicherheit für die Vergütung des in neuen Biogutvergärungsanlagen erzeugten Stroms.
The amendment to the Renewable Energy Act (EEG 2023), which was last amended in 2021, will come into force partly on 29 July 2022, but mainly on 1 January 2023. An essential innovation is the principle that the construction and operation of plants for the generation of renewable energies are in the overriding public interest and serve public safety. This means that renewable energies have priority when decisions are being made.
The minimum remuneration level for electricity from biogas guaranteed under the Renewable Energy Act and the surcharges for the construction of flexible electricity generation capacities remain largely unchanged. Similarly, the Federal Network Agency’s tenders are to be continued in a similar manner until 2028. A separate tendering and compensation area for the highly flexible generation of electricity from biomethane will be significantly changed and expanded.
It is also important for the planning and operation of fermentation plants that the previously complex restrictions on self-supply of electricity have been completely removed.
All in all, the amendment to the EEG offers reasonable planning conditions in the coming years for the remuneration of electricity generated in new fermentation plants for separately collected organic household wastes.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2023.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-12 |
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