Das BEHG begründet einen auf die Sektoren Verkehr und Wärme beschränkten nationalen Brennstoffemissionshandel und erstreckt sich daher nicht auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen. Diese wird auch von der EU-KlimaschutzVO ausgenommen, deren Realisierung das BEHG dient. Dabei haben das EU-Klimaschutz-, Abfall- und Steuerrecht eine Ausschlussfunktion für den nationalen Brennstoffemissionshandel im Hinblick auf Siedlungsabfälle. Abfälle sind keine Energieerzeugnisse nach dem EnergieStG und damit auch keine Brennstoffe nach dem BEHG. Eine Gleichsetzung scheidet wegen des unterschiedlichen Hintergrundes aus. Vielmehr sollen abfallwirtschaftlich unerwünschte Reaktionen wie eine vermehrte Co-Verbrennung mit vorheriger Aufbereitung oder ein Export zur Deponierung in das EU-Ausland unterbleiben. Da Siedlungsabfälle vom Anwendungsbereich des Energiesteuerrechts durch § 1b Abs. 1 Nr. 2 EnergieStV ausgenommen sind, kann für diese Abfälle kein „Inverkehrbringen“ i. S. d. BEHG erfolgen. Unterstellt man, dass Siedlungsabfälle in den Anwendungsbereich des BEHG fallen, wären Inverkehrbringer der Abfälle die öffentlich-rechtlichen Entsorger sowie die privaten Entsorgungsunternehmen, die Siedlungsabfälle bei thermischen Abfallbehandlungsanlagen anliefern, und nicht die Betreiber der MVA. Eine Verlagerung der Verpflichtung zur Teilnahme am nEHS auf die Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen ist ein unzulässiger Systembruch.
The Fuel Emissions Trading Act (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) establishes national fuel emission trading limited to the transport and heating sectors and therefore does not cover the incineration of municipal waste. This is also excluded from the EU Effort Sharing Regulation which the BEHG is designed to implement. In this context, EU climate protection, waste and tax law have an exclusionary function for national fuel emissions trading with regard to municipal waste. Waste is not an energy product under the Energy Tax Act and thus not a fuel under the BEHG. Due to the different background, they cannot be equated. Rather, the aim is to avoid undesirable reactions from the point of view of waste management, such as increased co-combustion with prior treatment or export for landfill in other EU countries. Since municipal waste is excluded from the scope of application by Section 1b (1) No. 2 of the Energy Tax Act, no „placing on the market“ within the meaning of BEHG can take place for this waste. Assuming that municipal waste falls within the scope of application of BEHG the parties placing the waste on the market would be the public waste disposal operators and the private disposal companies that deliver municipal waste to thermal waste treatment plants and not the operators of the waste incineration plants. Shifting the obligation to participate in this national fuel emission trading to the operators of thermal waste treatment plants is an impermissible breach of the system.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2020.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-11 |
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