Seit dem 01.01.2024 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auch für Abfallverbrennungsanlagen und verpflichtet die Betreiber der Anlagen zum Erwerb von CO2-Zertifikaten, abhängig von den potenziellen CO2 Emissionen der Abfallverbrennungsanlage. Gegen die Anwendbarkeit des BEHG auf die Abfallverbrennungsanlagen gibt es zurecht viel Kritik. Insoweit sei auch auf die Musterfeststellungsklage der GML (kommunale Abfallverbrennungsanlage in Ludwigshafen) in Zusammenarbeit mit der Interessengemeinschaft thermischer Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (ITAD) gegen das BEHG verwiesen, welche diese beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemacht haben. Darüber hinaus bestehen auch weitere Rechtsunsicherheiten bezüglich des BEHG. Die durch das BEHG entstehenden Kosten können die Anlagenbetreiber grundsätzlich an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) weiterberechnen. Dies entspricht der Lenkungswirkung des Gesetzes und ist sowohl mit dem Gebührenrecht als auch dem öffentlichen Preisrecht vereinbar. Im Einzelfall kommt es jedoch stets auf die Regelung des konkreten Entsorgungsvertrages an. Auch das oft vorgebrachte Argument, die Kosten der Zertifikate nach BEHG sollten auf die Fernwärmekunden weitergegeben werden, geht bei näherer Betrachtung fehl. Aufgrund der vielen Unklarheiten sind sowohl die örE als auch die Anlagenbetreiber der Abfallverbrennungsanlagen gut beraten, einen gemeinsamen Konsens zum Umgang mit dem BEHG in den Entsorgungsverträgen zu finden.
Since 1 January 2024, the Fuel Emissions Trading Act (BEHG) has also applied to waste incineration plants in the Federal Republic of Germany and obliges plant operators to purchase CO2 certificates, depending on the potential CO2 emissions of the waste incineration plant. The applicability of the BEHG to waste incineration plants has rightly been the subject of much criticism. In this respect, reference should also be made to the model declaratory action brought by GML (municipal waste incineration plant in Ludwigshafen) in cooperation with the „Interessengemeinschaft thermischer Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.“ (ITAD) against the BEHG, which they have brought before the Berlin Administrative Court. There are also further legal uncertainties regarding the BEHG. In principle, plant operators can pass on the costs arising from the BEHG to the public waste disposal authorities (örE). This corresponds to the steering effect of the law and is compatible with both the law on fees and public price law. In individual cases, however, it always depends on the provisions of the specific waste disposal contract. The argument often put forward that the costs of certificates under the BEHG should be passed on to district heating customers is also misguided on closer inspection. Due to the many uncertainties, both the local authorities and the operators of waste incineration plants are well advised to reach a common consensus on how to deal with the BEHG.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2024.08.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
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