Seit der Einführung des Abfallbeseitigungsgesetzes 1972 sind etliche Neufassungen, Technische Anleitungen und Verordnungen erschienen. All diese Schriftstücke enthalten generelle Vorgehensweisen, Regelungen und Vorschriften, die den Umgang mit den Abfallstoffen beschreiben. In vielen Bereichen, wie z. B. den Kriterien zur Ablagerung behandelter Siedlungsabfälle, sind exakte Vorgaben und Vorgehensweisen definiert. Bei vielen der Kriterien kann sich dabei auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit gestützt werden. Dies ändert sich leider schlagartig, wenn es um die Frage des Monitorings von Deponiekörpern in der Betriebs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase geht. Als Beispiel sei hier der Absatz 10.6.6.3 der TASi angeführt, in dem die Überwachung des Deponiekörpers näher erläutert wird. Dort heißt es „Das Deponieverhalten ist durch ... das Setzungsund Verformungsverhalten des Deponiekörpers zu dokumentieren“. Die zugehörigen Messintervalle werden im selben Absatz unter Verweis auf die TA Abfall Anhang G als „... Jahresauswertung ...“ angegeben. Leider ist weder definiert, mit welcher Messgenauigkeit diese Messungen durchgeführt werden müssen, noch mit bzw. in welchen Systemen, geschweige denn ein Grund für das angegebene Messintervall. Ganz zu schweigen ist , mit Ausnahme der Deponieverordnung, von der Festlegung von Grenzwerten oder einer Vorgehensweise im Falle einer Unter-/Überschreitung von Grenzwerten. In diesem Falle sei die Frage erlaubt, welche Nutzen die Vorschrift solcher Messungen besitzt und was der Deponiebetreiber mit den oft ungenauen Messungen anfängt. In solchen Fällen wäre es vielleicht besser, die Betreiber von Deponien zu sensibilisieren oder eine feste Vorgehensweise mit allen Konsequenzen vorzuschreiben. Bei Letzterem fehlt es jedoch leider an Grundlagen, auf die sich eine Festlegung der Vorgehensweise und von Grenzwerten stützen könnte. Das oben aufgeführte Beispiel der Überwachung des Deponiekörpers ist willkürlich ausgewählt und nur ein Beispiel von vielen.
Da während der Betriebsphase von Deponien finanzielle Einnahmen erfolgen, können die Kosten für ein Deponiemonitoring in den Gebührenhaushalt eingestellt werden. Die Finanzierung ist den Bürgern manchmal schwer zu erklären, aber die Messungen können trotzdem durchgeführt werden. Dieses Szenario ändert sich schlagartig, sofern die Messungen in der Nachbetriebsphase (Stilllegungs- und Nachsorgephase) durchgeführt werden müssen. In diesem Falle müssen bereits während der Betriebsphase Rücklagen gebildet werden, die eine Finanzierung des Monitorings ermöglichen. Deshalb ist es von noch größerer Bedeutung, in diesen Phasen nur die wirklich erforderlichen Messungen in sinnvollen zeitlichen und räumlichen Intervallen durchzuführen. Zudem ist es bereits heute erforderlich zu wissen, welche Messungen in welchem Raster durchgeführt werden müssen, um die Kosten in den Gebührenhaushalt einzustellen. Zur Zeit wird auf diesem Gebiet jedoch noch ziemlich im Dunkeln getappt und das Problem wird noch nicht besonders thematisiert, so dass es viele (Betreiber und Behörden) erst einholen wird, wenn es vielleicht schon zu spät ist.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.04.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2003 |
| Veröffentlicht: | 2003-04-01 |
Seiten 156 - 161
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