Die aktuelle vergaberechtliche Entscheidung des OLG Koblenz zeigt auf, unter welchen Umständen eine Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen durch öffentliche Auftraggeber nach dem europäischen Vergaberecht ausnahmsweise zulässig ist. Die ausschließliche Festlegung auf Betriebsstätten, die auf der linken Seite des Rheins und darüber hinaus in einem bestimmten Radius zur Entsorgungsstätte liegen, war im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände gerechtfertigt. Die vergaberechtliche Rechtsprechung zeigt aber, dass dies eine Ausnahmeentscheidung ist und schiebt regionalem Protektionismus einen strengen Riegel vor.
The latest decision oft the Higher Region Court in Koblenz shows the circumstances under which a public authorities´preference of local companies exceptionally complies with European Public Pro-curement law. The exclusive allowance of business premises on the left bank oft he Rhine River and in addition to that a certain circle around the disposal location has been ruled to be justified due tot he very special circumstances. The public procurement jurisdiction yet shows that this is to be considered an exceptional case and thoroughly prevents any kind of regional protectionism.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2014.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-09 |
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