Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob die deutsche Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) europäischem Recht in Einklang steht. Im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz dem EuGH mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 die Frage vorgelegt, ob die AbfAblV mit der Europäischen Deponierichtlinie (DepRL) aus dem Jahr 1999 vereinbar ist. Anlass für diesen Rechtsstreit sind von der EU-Richtlinie abweichende Anforderungen der AbfAblV an die Deponierung von Abfällen. Nach der AbfAblV sind ab dem 1. Juni 2005 alle abzulagernden Abfälle thermisch oder durch hochwertige mechanisch-biologische Verfahren vorzubehandeln.
Inzwischen haben sich auch zwei Oberverwaltungsgerichte mit der Frage der Vereinbarkeit der AbfAblV mit dem Gemeinschaftsrecht beschäftigt. Weder das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen noch das OVG Rheinland-Pfalz sehen allerdings durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die EU-Rechtskonformität der AbfAblV. Das OVG Rheinland-Pfalz konnte bei seiner Entscheidung einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission berücksichtigen, die anlässlich des Vorabentscheidungsersuchens des VG Koblenz beim EuGH in Luxemburg eingereicht worden sind. Auch diese teilen die Auffassung, dass die Regelungen der AbfAblV europarechtlich nicht zu beanstanden seien. Der EuGH ist an solche Stellungnahmen allerdings weder rechtlich gebunden noch folgt er ihnen tatsächlich ausnahmslos. Auch wenn Umweltstaatsekretär Rainer Baake davon ausgeht, dass auf der Grundlage des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz „die Verordnung mit europarechtlichen Bedenken nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann“, so bleibt doch das letzte Wort hinsichtlich der Vereinbarkeit der Verordnung mit Europarecht beim EuGH. Das Verfahren vor dem EuGH dauert in der Regel zwei Jahre. Mit dem Urteil ist im Herbst 2004 zu rechnen.
In dem Beitrag werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ablagerung von Abfällen kurz dargestellt. Sodann wird der sich aus dem Vorlagebeschluss des VG Koblenz ergebende Streitstand zusammengefasst. Schließlich wird die Rechtslage anhand der Vorlagefragen, insbesondere der Zulässigkeit verstärkter Schutzmaßnahmen, untersucht, um daraus die voraussichtliche Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf die künftige Praxis abzuleiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2004.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-06-01 |
Seiten 294 - 298
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