§ 7 Satz 4 GewAbfV ist die umstrittenste und praktisch bedeutsamste Regelung der Gewerbeabfallverordnung. Die Norm wirft die Frage auf, ob auf ihrer Grundlage eine so genannte flächendeckende „Pflichtrestmülltonne“ für das Gewerbe eingeführt bzw. angeordnet und dieses damit dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen werden kann. Diese Frage war bereits im Verordnungsgebungsverfahren umstritten. Seit Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung zum 01. 01. 2003 hat sich auch die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen mit der Regelung des § 7 Satz 4 GewAbfV auseinandersetzen müssen. Zu einem vorläufigen Abschluss der Diskussion hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. 02. 2005 geführt, das die Vereinbarkeit von § 7 Satz 4 GewAbfV mit höherrangigem Recht festgestellt und das bis dahin von einigen Oberverwaltungsgerichten entwickelte Verständnis von § 7 Satz 4 GewAbfV als widerlegliche Vermutungsregel für den Anfall von Beseitigungsabfällen in Gewerbebetrieben bestätigt hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lassen sich nun viele Streitfälle zur Überlassungspflicht für gewerbliche Siedlungsabfälle sachgerecht lösen. Im Folgenden soll § 7 Satz 4 GewAbfV und seine Auslegung in der aktuellen Rechtsprechung dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2005.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-06-01 |
Seiten 321 - 327
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