Das KrW-/AbfG wurde im Juli 2006 geändert. Hierdurch wurde die Einteilung der Abfälle und die Nachweisführung den europarechtlichen Vorgaben angepasst. Das europäische Abfallrecht kennt nur nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, nicht jedoch die Kategorien „überwachungsbedürftige Abfälle“, „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ oder „überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung“. Deshalb gibt es ab dem 01.02.2007 auch im deutschen Abfallrecht nur noch nicht gefährliche und gefährliche Abfälle. Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) wurde deshalb aufgehoben. In der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) wurden die Begrifflichkeiten angepasst. Die mit einem * versehenen ASN sind nunmehr die gefährlichen Abfälle. Im übrigen bleibt es bei den bisherigen Abfallarten. Entsprechend den Vorgaben in der AbfallrahmenRL muss ab dem 01.02.2007 für alle Abfälle ein Abfallregister geführt werden, auch für nicht gefährliche Abfälle. Auf der Grundlage des geänderten KrW-/AbfG wurde im Oktober 2006 eine neue, wesentlich geänderte Nachweisverordnung erlassen, die ebenfalls am 01.02.2007 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keinen vereinfachten Entsorgungsnachweis mehr. Für gefährliche Abfälle wird die elektronische Nachweisführung ab dem 01.04.2010 zwingend vorgeschrieben. Insgesamt betrachtet ist die Gesetzesänderung positiv zu bewerten. Sie schafft durch die Anpassung an das europäische Abfallrecht mehr Rechtssicherheit und sie führt zu Vereinfachungen (Wegfall des vereinfachten Entsorgungsnachweises) und längerfristig zu Erleichterungen (elektronische Nachweisführung). Die Neuregelung bringt zwar auch eine Erschwernis mit sich, nämlich die Pflicht zur Führung eines Abfallregisters für nicht gefährliche Abfälle. Dieses Novum ist jedoch in der NachweisV so ausgestaltet worden, dass sich der zusätzliche Aufwand für das Register in Grenzen hält.
German law on waste was amended in July 2006. Through here the classification of waste and the way of furnishing proof have been brought into line with European regulations. In European law on waste there is only hazardous and not hazardous waste but no categories like „waste that has to be supervised“, „waste that has be supervised in particular“ or „waste for utilization that has to be supervised“. As of February 1st, 2007 there will therefore be only hazardous and not hazardous waste in German law on waste, too. So the decree on waste for utilization that has to be supervised was abolished by this amendment. Within the ordinance on the index of waste terms have been adapted. All asterisked waste index numbers are hazardous waste from now on.Otherwise there are no changes concerning kinds of waste. As of February 1st, 2007 there has to be kept a record of waste for all kinds of waste – including not hazardous waste – according to regulations for guidelines on waste. On the basis of the amended German law on waste there was passed a new, substantially amended Ordinance on Waste Recovery and Disposal Records which will be brought into force on February 1st, 2007, as well. From this time on there won’t be any simplified proof of disposal any more. Electronic verification for hazardous waste will be mandatory as of April 1st, 2010. All in all the amendment has beneficial effects. It creates more legal certainty by adaption to European law on waste, leads to simplifications (cancellation of simplified verification on disposal) and will make work easier for the longer term (electronic verification). The amendment also causes a difficulty, to wit the duty of keeping a record for non hazardous waste. But this novelty has been formed in the ordinance in a way that the additional time needed for keeping the record will be limited.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2007.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-17 |
Seiten 25 - 28
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