Die Umsetzung der bereits 1993 erlassenen TA Siedlungsabfall erfolgt in Deutschland sehr uneinheitlich. In einigen Bundesländern wird versucht, die Bestimmungen der TA Siedlungsabfall – insbesondere die Anforderungen an den abzulagernden Abfall – zu umgehen, um eine Deponierung von Abfällen nach lediglich mechanisch-biologischer Behandlung – teilweise über den 1.6.2005 hinaus – zu ermöglichen. Zur rechtlichen Absicherung werden von einigen Ländern neuerdings Zweifel an der Verbindlichkeit und Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall geäußert. Das im Auftrag des Bundesumweltministeriums erarbeitete Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans D. Jarass zu „Anwendungsbereich und Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall“ stellt die Pflichten von Ländern und Kommunen jedoch eindeutig klar. Ausstiegs- oder Umgehungskonstruktionen sind damit gründlich widerlegt. Dem Bund stehen zur Umsetzung der TA Siedlungsabfall die Mittel der Bundesaufsicht zur Verfügung. Doch sollten die Verantwortlichen aufgrund des strafrechtlichen Risikos einer rechtswidrigen Ablagerung von Siedlungsabfällen ein Eigeninteresse an der Einhaltung der TA Siedlungsabfall haben. Die bevorstehende Umsetzung der EG-Deponierichtlinie, die aus Sicht einiger Länder Gelegenheit zur Abschwächung der TA Siedlungsabfall bieten soll, ist kein Ausweg: Die Umsetzung der Richtlinie kann auch ohne Änderung der TA Siedlungsabfall erfolgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.1998.09.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 1998 |
Veröffentlicht: | 1998-09-01 |
Seiten 560 - 567
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