Im Teil 1 dieses Beitrags wurde gezeigt, wie viele gesetzliche Vorgaben beim Umgang mit „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ beachtet werden müssen und wie viele Behörden die Einhaltung der Vorgaben überwachen. Einige Länder sind der Meinung, dass diese bundeseinheitlich geregelte Überwachung nicht ausreicht. Daher wurden in diesen Ländern zusätzlich Anschluß- und Benutzungszwang sowie Andienungs- und Überlassungspflicht verfügt. Durch diese Maßnahmen sollen die illegale Abfallentsorgung bzw. die „Billigentsorgung“ unterbunden, die „hochwertige“ Verwertung gefördert und die „gefährlichen“ Abfälle besser kontrolliert werden. Die unter den folgenden Thesen zusammengefassten Argumente zeigen, dass zusätzliche länderspezifische Maßnahmen unnötig sind.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2000.02.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2000 |
| Veröffentlicht: | 2000-02-01 |
Seiten 81 - 82
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