Wie der Name schon sagt, hat der Gesetzgeber bestimmt, daß „besonders überwachungsbedürftige“ Abfälle intensiver als andere Abfälle überwacht werden müssen. Die Bundesregierung hat im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in dem zugehörigen untergesetzlichen Regelwerk die Art und Weise einer solchen speziellen Überwachung festgelegt. Einige Länder sind der Meinung, daß diese bundeseinheitliche Regelung nicht ausreicht und verfügten zusätzlich Anschluß- und Benutzungszwang sowie Andienungs- und Überlassungspflicht. Darüber hinaus versuchen sie, das Regelwerk dahingehend auszulegen, möglichst viele Abfälle die höchste Überwachungsstufe zu drängen. Die Befürworter einer vermehrten Kontrolle verkennen dabei, daß gerade das Gefährdungspotential von Abfällen, das immer wieder als Grund für diese Verschärfungen herausgestellt wird, durch andere Behörden wie z. B. dem Gewerbeaufsichtsamt schon überwacht wird.
Auch die Lenkung in eine hochwertige Verwertung ist der Regel schon erfolgt, da die Mehrzahl der »besonders überwachungsbedürftigen“ Abfälle in BImSchG-Anlagen anfallen. Bei deren Genehmigung durch die zuständigen Behörden werden für die anfallenden Abfälle die möglichen Verwertungswege geprüft und ein Entsorgungsweg festgelegt.
Der Beitrag zeigt, – ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben –, wie viele Rechtsvorgaben bei der Entsorgung von „besonders überwachungsbedürftigen“ Abfällen beachtet werden müssen und welche Behörden die Einhaltung der Vorgaben überwachen. Dabei wird deutlich, daß nicht mehr Überwachung oder Lenkung nötig ist. Vielmehr müssen die staatlichen Stellen die vorhandenen Informationen zusammenführen und besser nutzen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.1999.12.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 1999 |
| Veröffentlicht: | 1999-12-01 |
Seiten 736 - 741
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