Das Landgericht Berlin hat mit einer Entscheidung vom 16. September 2003 (Az. 48 S 62/2003) eine abfallrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die in Rechtsprechung und Literatur zwischenzeitlich als weitgehend geklärt galt. Die Entscheidung hat dennoch eine große Aufmerksamkeit gefunden . Hierbei geht es darum, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage ein privater Haushalt seinen Abfall einem privaten Entsorgungsunternehmen außerhalb der kommunalen Überlassungspflicht übergeben kann. Konkret ging es um die Sammlung von Altpapier durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR – Anstalt öffentlichen Rechts), die im Land Berlin die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahrnehmen. Die Altpapiersammlung wurde in der Vergangenheit von den BSR jedoch nicht als hoheitliche Leistung durchgeführt, sondern als gewerbliche Tätigkeit. Inzwischen ist die Altpapiersammlung vollständig auf ein privates Tochterunternehmen der BSR ausgegliedert worden.
Da schon in der Vergangenheit die BSR die Entsorgung von Altpapier auf der Grundlage von Verträgen vorgenommen haben, die entsprechenden Entgelte nicht nach den im Amtsblatt veröffentlichten Tarifen berechnet wurden und schließlich für die Altpapierentsorgung Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde, geht das Landgericht insoweit zutreffend davon aus, dass die PPK-Entsorgung nicht im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs durchgeführt wurde. Daher wurde auch der Entgeltanspruch gegenüber dem vom Vertragspartner verschiedenen Grundstückseigentümer abgewiesen, da dessen gesamtschuldnerische Haftung nur für diejenigen Leistungen eingreift, die im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs erbracht werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2004.01.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
| Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 19 - 22
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