Gemäß § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu entsorgen. Aber was passiert, wenn eines Tages – aus welchem Grund auch immer – eine Entsorgungsanlage völlig unplanmäßig für einige Tage oder gar einige Wochen nicht zur Verfügung steht? Muss die Entsorgung dann eingestellt und der Müllnotstand ausgerufen werden? Nein, natürlich nicht, denn mit einem entsprechenden Konzept können die Abfälle von heute auf morgen auf andere Anlagen umgeleitet werden. Dafür müssen jedoch rechtzeitig die organisatorischen und die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Wie man dabei vorgehen kann, wird im Folgenden dargestellt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2000.10.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2000 |
| Veröffentlicht: | 2000-10-01 |
Seiten 580 - 584
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