Bei öffentlichen Beschaffungsvorgängen, die längerfristige Entsorgungsverträge zum Gegenstand haben, lässt sich in der kommunalen Praxis eine Tendenz zur langfristigen Bindung an den einmal gefundenen Vertragspartner feststellen. Ist der Auftrag nach vorgeschaltetem Vergabeverfahren erst einmal an den Auftragnehmer erteilt, ist es keine Seltenheit, dass der zugrunde liegende Vertrag über viele Jahre fortgeführt und ggf. verlängert oder inhaltlich angepasst wird. Die Motivlage der öffentlichen Auftraggeber ist nachvollziehbar: Im Vordergrund steht zumeist die Aufrechterhaltung einer bewährten und kalkulierbaren Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner, der sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hat. Bei komplexen Vertragsgegenständen hat der Auftraggeber ein Interesse daran, sich das erworbene Know-how des Auftragnehmers aus der bisherigen Vertragsbeziehung zu erhalten. Hier ist eine langfristige Bindung der Vertragspartner bereits in der Natur der Sache veranlagt und steht einer regelmäßigen Neuausschreibung entgegen. Hinzu kommen immer der beträchtliche Aufwand einer neuerlichen Ausschreibung und das damit verbundene Risiko einer zuungunsten des Auftraggebers veränderten Marktlage, die ihm nach der Neuausschreibung deutlich schlechtere Bezugskonditionen beschert. Pragmatische Lösungen bestehen darin, entweder unbefristet Verträge abzuschließen, oder befristete Verträge – sei es durch Ausübung einer Verlängerungsoption, Verzicht auf Kündigung oder durch erneute vertragliche Vereinbarung – zu verlängern und erforderlichenfalls inhaltlich anzupassen. Gerade bei langlaufenden Entsorgungsverträgen stellt sich die Frage, ob die Verträge verlängert werden können. Das ist relativ häufig gut möglich. Der häufige Ausgangsfall, der auch im Rahmen dieses Beitrags zugrunde gelegt werden soll, ist der Fall, dass der Vertrag sich automatisch verlängert, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitraum gekündigt wird. Bei der Verlängerung des Vertrages durch Nichtgebrauchmachen von der im Vertrag angelegten Kündigungsmöglichkeit handelt es sich nicht um eine nachträgliche Vertragsänderung, die als ausschreibungspflichtige Neuvergabe zu behandeln wäre. Auch eine vergaberechtsfreie Änderung und Anpassung des bestehenden Vertrags durch eine Herabsetzung der Vergütung durch einen Verzicht auf eine zu einer Erhöhung der Vergütung führende Vergütungsanpassung gemäß einer Vergütungsanpassungsklausel o. dgl. kommen gut vertretbar in Betracht. Wenn die Verlängerung durch Kündigungsverzicht bzw. die vorzeitige Erklärung über Kündigungsverzicht vertraglich zustande gebracht worden sind, können sie im Übrigen – selbst wenn es sich wider Erwarten um einen vergaberechtswidrigen Sachverhalt gehandelt haben sollte – grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Etwas anderes kann allenfalls nach § 101 b GWB gelten. Der Zuschlag wäre nicht gesetzwidrig gemäß § 134 BGB. Ein solches Verständnis würde die Rechtsfolgen des Vergaberechts verkennen. Der Zuschlag wäre auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Schadensersatzansprüche übergangener Bieter kommen nicht in Betracht.
In public procurement procedures, which have longer-term management contracts for the subject, a tendency for longterm commitment to the contractor once found it can be stated in the municipal practice. If the job to upstream procurement procedure once granted to the contractor, it is not uncommon that the underlying contract is continued over many years and, if necessary, extended or adapted content. The motivations of the contracting authority is understandable: In the foreground is usually maintaining a proven and predictable contractual relationship with a contractor who has proven in the past to be reliable. For complex contractual items the customer has an interest, to obtain the know-how acquired by the Contractor from the previous contractual relationship. Here is a long-term commitment of the parties already predisposed in the nature of things and precludes regular retendering. Added to the considerable effort always come a renewed invitation to tender and the associated risk of detriment of the client changed market situation that brought him to the new tender significantly worse procurement conditions. Pragmatic solutions are to conclude either indefinite contracts or fixed-term contracts – whether through exercise of an extension option, waiver or termination by renewed contractual agreement – to extend and to take account of content. Especially with long-running waste disposal contracts, the question arises whether the contracts may be renewed. This is relatively common good possible. Frequent initial case, to be used as a basis in the context of this paper, is the case that the contract will be extended automatically unless it is canceled by a certain period. With the extension of the contract by not making use of the option to terminate the contract applied does not constitute a subsequent amendment of the Treaty, which would be treated as a tender subject to reallocation. Also a procurement law free modification and adaptation of the existing contract through a reduction of the compensation by a waiver of leading to an increase in compensation adjustment according to a compensation adjustment clause o. Like. Get on well justified in consideration. If the extension by waiver of termination or premature declaration have been brought about waiver of termination contract concluded, they can, moreover – even if it should have acted contrary to expectations, an award unlawful situation – in principle no longer be undone. Something else may apply if necessary in accordance with § 101 b GWB. The surcharge would not be against the law in accordance with § 134 BGB. Such an understanding would fail to recognize the legal consequences of procurement law. The surcharge would not be in accordance with § 138 BGB void. Claims for damages ignored bidders are not eligible.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2015.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-11 |
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