Mit der Abfallverzeichnisverordnung wird die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gefährliche Stoffe enthalten“ bei der Bezeichnung von Abfallarten stark ausgeweitet. Seine rechtskonforme Auslegung hat weitreichende Bedeutung für die tägliche Praxis der Entsorgungswirtschaft. EU und Bund übernehmen hierzu in das Abfallrecht Kriterien und Maßstäbe des Stoffrechts. Die damit verbundene Rechtsharmonisierung ist insbesondere wegen der Vereinfachung der Rechtsanwendung für die betroffene Wirtschaft zu begrüßen. Die praktische Anwendung der Rechtsvorschriften führt sehr schnell zu offensichtlichen Wertungswidersprüchen. Im Artikel werden die Widersprüche aufgezeigt und Lösungsansätze diskutiert. Das Beheben dieser Widersprüche erfordert die Fortschreibung des europäischen und des nationalen Rechts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2002.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2002 |
Veröffentlicht: | 2002-10-01 |
Seiten 552 - 557
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