Das KrW-/AbfG regelt in § 15 die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Gemäß § 19 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen, in denen unter anderem darzustellen ist, auf welchen Wegen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, weshalb zu beseitigende Abfälle nicht verwertbar sind und welche Anlagenplanungen vorliegen. Darüber hinaus sind entsprechend § 20 Abfallbilanzen zu erstellen. Für konzeptionelle Aussagen über die erforderlichen Behandlungswege und Abfallmengen ist die Kenntnis der Zusammensetzung und physikalisch-chemische Beschaffenheit der Abfälle unerlässlich. Diese Daten müssen in Form von Zeitreihen vorliegen, wenn sich die Planung auf belastbare Zahlenwerte stützen soll. Basis dafür sind Hausmüllanalysen. Besonderer Anlass sind die aufgrund der TASi und der AbfAblV (Novellierung der TASi) zum Juni 2005 eintretenden Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2002.01.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2002 |
Veröffentlicht: | 2002-01-01 |
Seiten 4 - 9
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