Die im Bundestag am 20.01.2005 verabschiedete Fassung des ElektroG stellt die Aufbereitungsbetriebe der Entsorgungswirtschaft vor neue Herausforderungen im Bereich der Erfassung und Aufbereitung von Elektroaltgeräten (EAG). Durch die Festlegung der Vorgaben für die Behandlung (§ 11 ElektroG) und der Verwertungs- bzw. Recyclingquoten (§ 12 ElektroG) wird eine für alle Entsorgungsbetriebe gleichermaßen verbindliche Messlatte eingeführt. Unter dem Stichwort der sog. „geteilten Produktverantwortung“ findet insbesondere über den § 9 ElektroG eine neue Aufgabenteilung zwischen Herstellern und entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften für EAG aus privaten Haushaltungen statt, die in Abbildung 1 dargestellt ist und weitreichende Konsequenzen für die Aufbereitungsbetriebe haben wird.
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