Die Bundesregierung hat mit ihrer Zielvorgabe einer weitestgehenden´Verwertung aller Abfälle bis zum Jahr 2020 und durch die Verabschiedung eines umfangreichen Regelwerkes (Ablagerungsverordnung, 30. BImSchV) konkrete Vorgaben für eine Abfallentsorgung vor allem auch für Siedlungsabfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geschaffen. In § 4 (1) Nr. 4 AbfAblV wird ausgeführt, dass mechanisch-biologische Abfälle nur abgelagert werden dürfen, wenn im Rahmen der mechanisch-biologischen Behandlung heizwertreiche Fraktionen zur Verwertung oder thermischen Behandlung abgetrennt wurden. Um die rechtlichen und technischen Anforderungen der energetischen Verwertung z. B. in Zementwerken, Kraftwerken oder separaten Verbrennungsanlagen erfüllen zu können, bedürfen die entsprechenden Abfälle z. T. einer sehr aufwändigen mechanischen Aufbereitung und Qualitätssicherung. Für die einzelne Verwertungsanlage ist eine möglichst gleichbleibende Qualität der eingesetzten Sekundärbrennstoffe zur Steuerung des Verbrennungsprozesses anzustreben.
Im Folgenden soll weder über Überlassungspflichten von Siedlungsabfällen noch über die rechtliche Einordnung der energetischen Verwertung von Sekundärbrennstoffen diskutiert werden. Es wird zunächst die Beschreibung von Inhaltsstoffen und damit einer Qualität von Sekundärbrennstoffen sowie die daraus abgeleitete Qualitätssicherung der Bundesgütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe e. V. (BGS) thematisiert. Die auch aufgrund der Vorgaben der Bundesregierung im Rahmen des RAL-Gütezeichens 724 (RAL-GZ 724) speziell die Sekundärbrennstoffe aus heizwertreichen Fraktionen der Siedlungsabfälle mit aufgenommenhat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2001.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2001 |
Veröffentlicht: | 2001-12-01 |
Seiten 699 - 704
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