Spätestens bis zum 1. Juni 2005 gilt es in Deutschland die gesetzlichen Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung sowie der Deponieverordnung gesichert einzuhalten. Mit dem Ende der Übergangsfrist ist eine Ablagerung von nicht oder unzureichend vorbehandelten Siedlungsabfällen nicht mehr zulässig. Die Entsorgung von Restabfällen aus dem Siedlungsbereich ist eine Obliegenheit der Kommunen und Landkreise als entsorgungspflichtige Körperschaften. Ihre Pflicht ist es auch die Verfügbarkeit notwendiger technischer Anlagen für eine gesetzeskonforme Entsorgung sicherzustellen. Einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben bereits den notwendigen Umfang einer Vorbehandlung in einer technischen Anlage umgesetzt. Einer Vielzahl steht aber auch noch eine dementsprechende Entscheidung in einer Ausschreibung der Abfallbehandlung bevor. Häufig möchte man dezentrale Entsorgungskonzepte mit einer sofortigen Eigenanlage als MVA oder MBA umsetzen. Um dabei in einem akzeptablen Rahmen von Gesamtbehandlungskosten und damit verbundenen Abfallgebühren der Bürger zu bleiben, sind jedoch derzeit noch gewisse Voraussetzungen notwendig. Auch der festgelegte Endtermin ist bei einer zu erwartenden Umsetzungsdauer von mindestens 3 Jahren nur noch sehr schwer zu erreichen. Es kann daher vorteilhaft sein, sich erst einmal in vorhandene Behandlungsanlagen mit zu integrieren und nur einen Teil der Aufbereitung dezentral auszugliedern. Somit kann später in eine eingestellte Marktlage und optimierte Verfahren investiert werden. Mit diesem Artikel soll eine entsprechende alternative Möglichkeit aufgezeigt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-05-01 |
Seiten 222 - 225
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