Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung trat am 6. September 2002 in Kraft und setzt die EU-Lärmschutzrichtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht um. Der Gesetzgeber hatte vorrangig die Geräuschbegrenzung von Geräten und Maschinen im Sinn, die insbesondere im Freizeitbereich Anwendung finden. So muss eine Vielzahl von im Freien betriebenen Geräten und Maschinen künftig schon durch den Hersteller auf eine maximale Geräuschemission begrenzt und entsprechend gekennzeichnet werden. Die Verordnung hat jedoch weit reichendere Folgen als die Rettung nachbarschaftlicher Beziehungen. So fallen auch Müllsammelfahrzeuge und „rollbare Müllbehälter“ unter jene Geräte, deren Betrieb bisher, bei Einhaltung bestimmter Auflagen, von 6.00 bis 22.00 Uhr gestattet war und nun vor 7.00 Uhr und nach 20.00 Uhr verboten ist. In den meisten europäischen Ländern können die Müllwerker weiterhin früh morgens und spät abends – teilweise sogar nachts – ihrer Arbeit nachgehen. Doch die Bundesregierung legte die EU-Richtlinie streng aus. So gerieten die meisten Stadtreinigungsbetriebe und Recyclingunternehmen unter Handlungsdruck, schnellst- und bestmöglich ihre Arbeitszeiten den neuen Vorgaben anzupassen, um möglichen Geldbußen bis zu 50.000 Euro zu entgehen. Die DASS hatte zudem wegen der Mengenrückgänge als Folge der Pfandpflicht über neue Arbeitszeitmodelle nachgedacht. Was einfach klingen mag, ist eine komplexe Angelegenheit, gilt es doch bei den Änderungen zahlreiche Faktoren zu beachten – wie Wirtschaftlichkeit, Touren- und Zeitplanung, Fahrzeugauslastung, Sozialvorschriften und Tarifverträge. Berlins Wertstoffsammler DASS fand die Lösung in einer Kombination aus einem Zwei-Schichtsystem und einer 9-Stunden-Tour, bei der die Fahrer wöchentlich zwischen 7- bzw. 9-Stunden-Einsätzen wechseln.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.12.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2003 |
| Veröffentlicht: | 2003-12-01 |
Seiten 646 - 647
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