Die Kreislaufwirtschaft kann besonders gut durch Wiederverwendung und Recycling verwirklicht werden. So können die Kommunen gebrauchte Gegenstände kostenlos weitergeben – ggf. nach einer Reparatur. Damit nicht Abfälle weitergegeben werden, darf diese Eigenschaft entweder noch nicht oder nicht mehr bestehen. Im ersten Fall dürfen die Gegenstände nicht so stark beeinträchtigt sein, dass sie nicht als solche – ggf. nach einer geringfügigen Reparatur – weitergegeben werden können. Im zweiten Fall müssen sie so vorbereitet oder recycelt worden sein, dass sie wieder wie ein Produkt eingesetzt werden können. Es muss dann eine Marktgängigkeit bestehen, außer man lockert dieses Kriterium im Sinne einer Ausweitung der Kreislaufwirtschaft auf. In Zweifelsfällen sind die Abfallbehörden zu fragen, um eine – ggf. strafbare – illegale Abfallentsorgung zu vermeiden. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit bzw. Haftung besteht fort, solange es sich um Abfall handelt, danach nicht mehr.
The circular economy can be achieved particularly well through re-use and recycling. For example, local authorities can pass on used items free of charge – after repair if necessary. To prevent waste from being passed on, this property must either not yet exist or no longer exist. In the first case, the items must not be so badly damaged that they cannot be passed on as such – possibly after a minor repair. In the second case, they must have been prepared or recycled in such a way that they can be used again as a product. There must then be marketability, unless this criterion is relaxed in the interests of extending the circular economy. In cases of doubt, the waste authorities must be consulted in order to avoid – possibly punishable – illegal waste disposal. Responsibility or liability under waste law continues to exist as long as the waste is waste, but no longer afterwards.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2025.02.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-01-31 |
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