Immer wieder kommt es auch bei der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen zu Forderungen nach Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch die Bildung von Fach- und Teillosen. Das OLG Koblenz befasst sich in seinem aktuellen Beschluss vom 16.09.2013 – 1 Verg 5/13 mit der Frage, ob ein Unternehmer verlangen kann, dass die Einzelelemente eines Vertrages mit Liefer- und Dienstleistungselementen (zum Leistungsumfang gehören die Lieferung von ca. 40.000 Sammeltonnen für Altpapier (PPK-Fraktion), deren Verteilung an die Haushalte/Grundstücke mit Endmontage der Räder und Deckel sowie als „Verheiratung“ bezeichnete einfache IT-Leistungen, mit denen die mit elektronischen Behälteridentifikationschips versehenen Tonnen einzelnen Haushalten/Grundstücken zugeordnet werden) als Fachlose gesondert vergeben werden müssen. Die Antragstellerin war dort der Auffassung, die Lieferung einerseits und die übrigen Leistungen andererseits könnten auch von verschiedenen Unternehmen erbracht werden, weshalb eine entsprechende Losvergabe notwendig sei. Sie selbst sei an der Verteilung der Wertstoffbehälter mit allen zusätzlichen Leistungen interessiert. Dem erteilt das OLG eine klare Absage: Nach Auffassung des Gerichts begründet die bloße tatsächlich-technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von verschiedenen Personen/Unternehmen erbracht werden können, noch nicht das Vorliegen entsprechender Fachlose. In einem Dienstleistungsbereich ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung bei den Leistungserbringern komme die Annahme eines Fachloses erst in Betracht, wenn sich ein aufgabenspezifischer Anbietermarkt entwickelt habe. Die Bejahung eines aufgabenspezifischen Anbietermarkts setze voraus, dass einerseits überhaupt Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und es andererseits auch eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen gibt, damit jeder öffentliche Auftraggeber, ein Fachlos bildet, dieses auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann. Ein Leistungsabschnitt, der von Unternehmen mit einem anderen Kerngeschäft als Service- oder Nebenleistung angeboten wird, sei kein Fachlos.
When contracting waste management services often claims to consider the interests of small and medium size enterprises by creating partial and technical lost are filed. In its recent decision of 16.09.2013 – 1 Verg 5/13, OLG Koblenz dealt with the question if an entrepreneur may ask if single elements of a contract with elements of supply and service (the scope of services comprises the supply of about 40,000 wastepaper bins (PPK faction), their distribution to the households and properties with final assembly of the wheels and lids as well as simple IT services called “wedding” during which the bins equipped with electronic container identification chips have to be allocated to the single households or properties) can be awarded separately as technical lots. The proposer was of the opinion that the supply on one hand and the other services on the other hand could be provided by different companies, resulting in the need to prepare an award in lots. The proposer himself is interested in the distribution of the bins with all additional services. The OLG clearly rejected this opinion: In the Courts view the pure real technical option that different steps of service can be performed by different persons/companies is not a reason for respective technical lots. In a service area without traditional (manual) separation of tasks of the service providers a technical lot could only be considered if a specific service provider market developed. The affirmation of a task specific supplier market presumes that transport companies exist at all which are specialized for a specific service, and on the other hand there is a sufficiently large number of professional companies so any public contractor creating a technical lot may award it in a competitive process. A section of service that companies with another main business area can offer as service or side service is not a technical lot.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2014.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-14 |
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