Gemäß § 4 KrW-/AbfG sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Mengen und Schädlichkeit. Sollten die Abfälle nicht vermeidbar sein, so sind diese in zweiter Linie
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.1998.10.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1863-9763 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 1998 |
| Veröffentlicht: | 1998-10-01 |
Seiten 645 - 649
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