Die mit Spannung erwarteten Urteile des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/00 „Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Großherzogtum Luxemburg“ sowie in der Rechtssache C-228/00 „Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Bundesrepublik Deutschland“ sind am 13.02.2003 in Luxemburg erlassen worden. In beiden Fällen wollte die Kommission im Rahmen von Feststellungsklagen anlässlich der Verbringung von Abfällen durch den Europäischen Gerichtshof klären lassen, ob es sich im Einzelfall um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt. Beide Urteile dürften erhebliche Auswirkungen auf die zur Zeit von den Abfallerzeugern und den Abfallentsorgern beschrittenen Entsorgungswege haben. Denn die Zulässigkeitskriterien für eine energetische Verwertung in Abgrenzung zu einer thermischen Behandlung sowohl in Industrieanlagen als auch in Müllverbrennungsanlagen werden vom Europäische Gerichtshof in Abweichung zu nationalen Vorgaben zum Teil erheblich modifiziert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.05.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-05-01 |
Seiten 212 - 216
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