Die landbauliche Verwertung von biologisch abbaubaren Abfallstoffen wie Klärschlamm, Bioabfall, Grünguthäcksel etc. ist schon seit langem Gegenstand der fachlichen und der politischen Diskussion. In der Regel ist diese Verwertungsart für die Besitzer von Abfallstoffen und für die aufnehmenden Landwirte eine kostengünstige Lösung. Deshalb besteht derzeit großes Interesse an der Verwertung von geeigneten Abfällen als Sekundärrohstoffdünger (Serodünger) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für den Tierhaltungsbetrieb hat jedoch die Verwertung des eigenen Wirtschaftsdüngers Priorität. Der zusätzliche Nährstoffbedarf der Kulturen kann dann entweder mit Mineraldüngern, mit ackerbaulichen Maßnahmen (Stroh- oder Gründüngung) oder auch mit entsprechenden Serodüngern gedeckt werden. Die landwirtschaftliche Verwertung der Serodünger innerhalb der rechtlichen Vorgaben leistet einen wichtigen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Rohstoffschonung. Die Hersteller bzw. Abgeber von Bioabfällen und die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen müssen dabei verschiedene Vorgaben aus dem Düngemittel- und aus dem Abfallrecht beachten. Diese Vorgaben wurden in jüngerer Zeit novelliert bzw. neu geschaffen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Bioabfallverordnung vom September 1998, die geänderte Düngemittelverordnung vom Juli 1997 und um die Düngeverordnung vom Januar 1996. Die wichtigsten Inhalte der zuvor genannten Rechtsvorschriften und der konkrete Ablauf einer Bioabfallaufbringung werden nachfolgend erläutert. Als Beispiel dienen „getrennt erfaßten Bioabfälle privater Haushalte“ bzw. „Garten- und Parkabfälle“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.1999.08.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 1999 |
Veröffentlicht: | 1999-08-01 |
Seiten 460 - 464
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