Seit dem 1. März 2003 wird die Entsorgung von Altholz durch die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz geregelt. In Europa hat diese Verordnung eine Pilotfunktion. Während in Deutschland bislang von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anforderungen an die Entsorgung von Altholz gestellt wurden, fehlen Regelungen auf EG-Ebene bis heute. Da weitere stoffbezogene Verordnungen folgen sollen, wird sehr genau beobachtet werden, ob sich die neue Verordnung in der Praxis bewährt. Das jährliche Aufkommen von Altholz liegt zwischen 5 und 8 Mio. Tonnen. Für die Abfallwirtschaft ist dessen Verwertung deshalb von besonderem Interesse. Spannend wird es daher auch sein, wie sich die Altholzverordnung auf den „Verteilungskampf” um den Einsatz des zur Verfügung stehenden Altholzes als Bioenergieträger oder für die Herstellung von Holzwerkstoffen auswirken wird. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungen der AltholzV. Zugleich sollen mögliche Auswirkungen auf die Praxis und heute schon erkennbare Defizite angesprochen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-03-01 |
Seiten 128 - 133
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